Verwaltung & Organisation

Für Eigentümer

Für Eigentümer von Miethäusern mit Wohnungen und Gewerbeeinheiten bieten wir in der Komplettverwaltung an:

  • Betriebskostenabrechnungen und Meitberechnungen gemäß den gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Bestimmungen
  • Schnellste Vermietung von leerstehenden Wohnungen/Gewerbeeinheiten
  • Wohnungsabnahmen und –übergaben mit Erstellung eines Protokolls
  • Erledigung des gesamten Schriftverkehrs, einschließlich des Abschlusses von Miet- und Wartungsverträgen oder deren Kündigung
  • Überwachung des gesamten Zahlungsverkehrs
  • Regelmäßige Begehung des Grundstückes zwecks Feststellung etwaiger Mängel
    Die Beauftragung, Überwachung und Abnahme notwendiger Reparaturmaßnahmen; größere Instandsetzungen werden vorab mit Ihnen besprochen
  • Ordnungsgemäße Mietkontenführung und die Erstellung von Monatsabrechnungen. Sie erhalten unaufgefordert die monatlichen Abrechnungen bis zum 15. des jeweiligen folgenden Monats und falls gewünscht, die Auszahlung der Überschüsse auf ein von Ihnen benanntes Konto
  • Es wird ein neues Hauskonto eingerichtet, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wird. Sollte die Abwicklung über ein bestehendes Konto weiterlaufen, erhalten wir zwecks ordnungsgemäßer Verwaltung Kontovollmacht
  • Erstellung einer Jahresabrechnung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung mit detaillierter Einzelaufstellung aller entstandenen Kosten, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung ggf. an den Steuerberater weitergeleitet werden kann

Die Verwaltungstätigkeit können wir mit Ihnen auch individuell vereinbaren.

Teilleistungen

Für Hauseigentümer, die keine Komplettverwaltung wünschen, bieten wir bei Bedarf folgende Teilleistungen an:

  • Erstellung von Betriebskostenabrechnungen
  • Berechnung und Durchführung möglicher Mieterhöhungen

Maklertätigkeiten

Sollten Sie Mieter oder Eigentümer Ihrer Wohnungen, Gewerbe oder Häuser suchen, übernehmen wir auch gerne die Suche nach solventen Nachmietern oder Eigentümern im Rahmen der Gewerbeordnung gem. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1